Die Satzung des Vereins  Musik Forum Sachrang eV  (Abschrift)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Musik Forum Sachrang
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintrag führt er zu seinem Namen den Zusatz  e.V.  Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in  83229  Aschau, OT Sachrang.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck liegt in der Förderung der Musik. Dies erfolgt durch die Veranstaltung und Durch-führung internationaler Meisterkurse für ver- schiedene Musikinstrumente und Gesang. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die regelmäßige Einstudierung von Musikwerken alter und neuer Komponisten sowie durch die  Pflege traditioneller Werke verfolgt. Das schließt das Angebot von Konzerten und Workshops ein. Darüber hinaus sind die Schaffung von Auftrittsmöglichkei- ten junger Künstler, sowie der Ankauf und die Bereitstellung von Musikinstrumenten für förderungswürdige junge Musiker Ziele des Vereins.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen- det werden.  Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder erhal- ten eine angemessene Vergütung für künstlerische und unterrichtende Leistungen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede uneingeschränkt geschäfts- fähige natürliche und jede juristische und nichtrechtsfähige Personen-verbindung erhalten. Dies gilt auch für Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
  2. Für die Begründung der Mitgliedschaft ist es erforderlich, dass eine schriftliche Empfehlung auf Vereinsaufnahme durch zwei Vorstandsmitglieder ausgesprochen wird.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich (....*)  an den Vorstand zu richten.         *) "unter Beilage der Empfehlungsschreiben" soll künftig entfallen
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die bestehende Satzung an. Ein Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.

§4 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Erreichung des Vereinszweckes zu unterstützen und zu fördern.
  2. Den Mitgliedern steht in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zu. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, Auflösung bei juristischen Personen, Austrittserklärung, Ausschluss oder
    Kündigung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten  zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist der Zugang der Kündigung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Vereins-mitglied drei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Über die Kündigung entscheiden die Vorstandsmitglieder durch mehrheitlichen Beschluss.
  4. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem vereinsschädigenden Verhalten vor. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederver- sammlung auf Antrag des Vorstandes durch einfachen Mehrheits-beschluss. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, soweit es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war schriftlich bekanntgegeben werden.
  5. Im Falle der Kündigung und des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied   vor der Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur schrift- lichen Stellungnahme einzuräumen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber  dem Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beschluss erfolgt durch einfache Mehrheit.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
  5. Bei unterjährigem Eintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§8     Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, sowie den jeweils weiteren Vorstandsmitgliedern eines Schatzmeisters, eines Kassiers, zweier Schriftführer und zweier Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
  2. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
  4. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
  5. Für die Aufnahme eines Kredites, Erwerb oder Verkauf eines Grundstückes oder grundstücks-gleichen Rechtes von mehr als  Euro 2.000.- ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung des gesamten Vorstan- des und die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  6. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereins-vorstand nur bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
  7. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des §54 S.2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  9. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Persson vereinigt werden.
  10. Der Vorstand entscheidet intern bei Beschlüssen mehrheitlich.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

§9      Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzube-rufen. Der Vorstand hat im  Rahmen dieser Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereins-mitglieder, oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern vom Vor- stand, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit vierzehntägiger Frist zum Termin der Versammlung. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizulegen. Jedes Mitglied kann bis zwei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Bei einer Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorsieht, die einfache Mehrheit.
  6. Über die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung, die Zweckänderung, sowie die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitglie-derversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschluss-fähigkeit enthalten.
  7. Für den Beschluss über die Zweckänderung, die Satzungsänderung, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
  8. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet der Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§10    Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§47 ff. BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Aktivvermögen an die Gemeinde Aschau-Sachrang, welche das ihr übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.